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   BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21   

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BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21 (https://dejure.org/2022,31917)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2022 - 2 C 4.21 (https://dejure.org/2022,31917)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 (https://dejure.org/2022,31917)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtStG § 29, § 54 Abs. 1; LBG BE § 44 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; VwGO § 40 Abs. 2 Satz 2, § 75 Satz 2
    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

  • rewis.io

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 29, § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 75 Satz 2 VwGO, § 839 Abs. 3 BGB
    Beamtenrecht: Zum Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten | Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit; Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; Reaktivierung in das aktive ...

  • doev.de PDF

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG ; Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten; Bestimmung der angemessenen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vorzeitig pensionierte Beamte - und seine verzögerte Reaktivierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten Beamten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz im Beamtenrecht - verzögerte Reaktivierung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 29, § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 75 Satz 2 VwGO, § 839 Abs. 3 BGB
    Beamtenrecht: Zum Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten | Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit; Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; Reaktivierung in das aktive ...

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beamte Dienstunfähigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 177, 37
  • NVwZ 2023, 609
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 13.08.2008 - 2 C 41.07

    Haushaltssicherungskonzept; zwingende dienstliche Gründe; Wiederberufung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Der Dienstherr kann dem Anspruch des zu reaktivierenden Beamten auch keine Erwägungen des Auswahlermessens entgegensetzen (BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 11).

    Bezugspunkt hierfür ist die begehrte Berufung in das Beamtenverhältnis und damit das außenwirksame Statusverhältnis des vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten (BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 11).

    Maßgeblich ist deshalb nicht, ob ein für den Beamten "passender" Dienstposten zur Verfügung steht, die Zuweisung einer Dienststelle und die konkrete Aufgabenzuweisung sind vielmehr der Statusentscheidung nachfolgende Organisationsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 12).

    Die mit einer Reaktivierung typischerweise verbundenen Gründe, wie etwa die Erhöhung der dadurch verursachten Personalkosten oder die hierdurch bedingten Erfordernisse einer personalwirtschaftlichen Anpassung, reichen nicht (BVerwG, Urteil vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10 und 12).

    Da in den damaligen Fallgestaltungen die grundsätzliche Möglichkeit der Zurverfügungstellung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs nicht in Zweifel stand (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 13 und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 21 f.), waren zu der Frage, ob der Dienstherr zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erst dann verpflichtet ist, wenn er einen für die künftige Verwendung passenden Dienstposten gefunden hat, keine Ausführungen enthalten.

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 C 68.08

    Deutsche Telekom AG; erneute Berufung in das Beamtenverhältnis; Reaktivierung;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Dementsprechend hat der Dienstherr auch die haushaltsrechtlichen Grundlagen der Ernennung - die Zurverfügungstellung einer besetzbaren Planstelle (vgl. hierzu § 49 Abs. 1 Satz 3 LHO BE) - nötigenfalls zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 m. w. N.).

    Mit dem Antrag des Ruhestandsbeamten wandelt sich das gemäß § 29 Abs. 2 BeamtStG ins Ermessen des Dienstherrn gestellte Reaktivierungsverfahren in ein gebundenes Entscheidungsverfahren (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 9).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob es den Dienstherrn vor nicht mehr hinnehmbare Schwierigkeiten stellt, durch organisatorische Änderungen einen geeigneten Dienstposten zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 21).

    Da in den damaligen Fallgestaltungen die grundsätzliche Möglichkeit der Zurverfügungstellung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs nicht in Zweifel stand (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2008 - 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 13 und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 21 f.), waren zu der Frage, ob der Dienstherr zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erst dann verpflichtet ist, wenn er einen für die künftige Verwendung passenden Dienstposten gefunden hat, keine Ausführungen enthalten.

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 9 m. w. N.).

    Die Regelung ist als Ausprägung des Mitverschuldensprinzips auch für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch anwendbar (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 23).

    Zwar muss von den für die Verfahrensbearbeitung zuständigen Bediensteten verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage gewissenhaft prüfen, wozu auch die Auswertung der bestehenden Rechtsprechung und Literatur gehört (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 19).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Sie wäre jedenfalls für die hier in Rede stehende Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auch nicht mehr reversibel, weil nach dem Grundsatz der Ämterstabilität eine Ernennung nur unter den gesetzlich geregelten Fällen wieder aufgehoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    bb) Im Rechtsstaat hat aber jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 - BGHZ 170, 260 ).
  • BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2019 - III ZR 141/18 - NJW 2020, 1592 Rn. 25).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Mit einem entsprechenden Ausspruch wäre daher auch eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 ).
  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 C 35.13

    Beamter; Einstellung; Anstellung; Ernennung; Nichtigkeit; Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Eine derartig "vorläufige" Beamtenernennung kennt das geltende Recht nicht; aufgrund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung ist die Ernennung bedingungsfeindlich (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35.13 - BVerwGE 152, 68 Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 23.01.1992 - III ZR 191/90

    Amtspflichtverletzung einer Gemeinde durch Nichtbearbeitung einer

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Insbesondere schließt die Vorschrift nicht die Möglichkeit aus, dass auch ein kürzerer Verzögerungszeitraum zu einem Schadensersatzanspruch des Ruhestandsbeamten führen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen eines entsprechenden Haftungstatbestands erfüllt sind (vgl. für Amtshaftungsansprüche BGH, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 299 Rn. 6).
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 3 ZB 12.529

    Beamtenrecht; Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12); Versetzung in den Ruhestand;

    Auszug aus BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21
    Er war damit auch nicht in der Lage, eine der Gesundheit des Klägers möglicherweise abträgliche Reaktivierung zu vermeiden (vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 3 ZB 12.529 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerfG, 13.01.2010 - 2 BvR 811/09

    Keine Absenkung der Kausalitätsanforderungen für Schadensersatzanspruch eines

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

    Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

  • VG Ansbach, 31.08.2023 - AN 1 K 21.01928

    Reaktivierung, erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Wiederherstellung

    Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris Rn. 25).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris Rn. 9).

    Aus dieser Regelung spezieller Sachurteilsvoraussetzungen lässt sich keine Vorgabe für die angemessene Frist der Bearbeitung eines Reaktivierungsbegehrens nach § 29 Abs. 1 BeamtStG entnehmen (BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris Rn. 30).

    Der Amtswalter hat hierbei die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auszuwerten (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris Rn. 39).

    Das nach der Entscheidung der Beklagten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2022 (BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris), in dem ein Verschulden des Dienstherrn verneint wurde, weil bis dahin noch nicht geklärt war, dass der Reaktivierungsanspruch entkoppelt von der Zuweisung eines konkreten Dienstpostens zu betrachten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es eine andere Fallkonstellation betraf.

    Insbesondere wäre ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem Ziel, vorläufig in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, nicht erfolgsversprechend gewesen, da das geltende Recht eine vorläufige Beamtenernennung nicht kennt (BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 2 C 4/21 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22

    Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer

    Die Vorstellung, der Kläger könne nunmehr - 30 Jahre später - trotz des unterlassenen Gebrauchs von Primärrechtsmitteln die nach seinem Vortrag rechtswidrige Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung "liquidieren", die Zeiten also versorgungsrechtlich wie Dienstzeit behandeln lassen, entspricht nicht dem das deutsche Haftungsrecht durchziehenden Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34; zum Verweis auf die vorrangig gebotene Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2022 - 2 BvR 1330/16 u. a. - ZBR 2022, 306 Rn. 46 und 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 07.11.2023 - 26 K 188.20

    Bewerbungsverfahrensanspruch: Voranschaltung einer zusätzlichen Erprobungszeit

    Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 -, juris, Rn. 9; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR (212. AL September 2023), § 8 BeamtStG Rn. 112).

    Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur Bezugnahme auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung auch BVerfG, Beschl. v. 13.1.2010 - 2 BvR 811/09 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 -, juris, Rn. 9).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, , Urt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 -, juris, Rn. 9; Urt. v. 9.5.2019 - 2 C 1.18 -, juris, Rn. 18).

  • VG Bremen, 16.01.2024 - 6 K 2554/20

    Entschädigung, Urteil vom 16.01.2024, 6 K 2554/20 - amtsangemessene

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 18 ff. und v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

    Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 S 8.23

    Beschwerde - mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen - einstweilige

    Vor dem Hintergrund, dass im Wege vorläufiger Anordnung nach § 123 VwGO ein Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (u.a. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, § 61 Rn. 1361 m.w.N.), weil das geltende Beamtenrecht eine derartige "vorläufige" Beamtenernennung (vgl. dazu § 8 Abs. 1 BeamtStG) nicht kennt (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 36), greift der Hinweis des Antragstellers auf § 8 Abs. 4 BeamtStG nicht durch.

    Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris 34 m.w.N.).

  • VG Berlin, 17.07.2023 - 5 L 640.23

    Lehrkräfteverbeamtung: Hinausschieben der Höchstaltersgrenze für angestellte

    Dagegen spricht die Formenstrenge des Beamtenrechts und die Tatsache, dass das Probebeamtenverhältnis nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG) und nach einer gewissen Zeit bei Bewährung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1361 m.w.N.; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 S 509.14 -, juris Rn. 13; für die Ernennung auf Lebenszeit auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4/21 -, juris Rn. 36; für die Beförderung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2023 - 4 S 8/23 -, juris Rn. 5).
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